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Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Kassel

Fachliche Beratung ist unbedingt erforderlich

Rund um Bankrecht, Börsenrecht und Kapitalmarktrecht gibt es eine Vielzahl von Spezialgebieten des Wirtschaftsrechts, in denen unsere Kanzlei ihre Mandanten berät und vertritt. Dazu führen wir für Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich Verhandlungen mit Banken.

Einige Beispiele sollen aufzeigen, wie breit die Palette möglicher Auseinandersetzungen ist:

Erstattungen aufgrund von fehlerhaften Zinsanpassungen variabler Darlehen gehören ebenso dazu wie Formverstöße nach dem Verbraucherkreditrecht sowie die Rückerstattung überhöhter Bearbeitungsgebühren oder eine Disagioerstattung.

Geht es um Inanspruchnahmen aus einer Bürgschaft, Durchführung eines Sicherheitentauschs oder Sicherheitenfreigabe, sollte stets juristischer Rat eingeholt werden, da dem Laien hier sehr leicht Fehler unterlaufen können, die im Nachhinein schwer oder gar nicht mehr zu korrigieren sind.

Bei Kombinationsfinanzierung von Immobilien über Lebensversicherungen und Bausparverträge bietet unsere Kanzlei ebenfalls beratende Unterstützung an.

Mit besonderer Sensibilität und als Sondergebiet behandeln wir die Beratung über wirtschaftliche Lösungen und problematische Kreditverhältnisse. Das gleiche gilt für den Beistand zur Vermeidung von Insolvenzen.

Wir betreuen unsere Mandanten im Raum Kassel schwerpunktmäßig in folgenden Bereichen:

  • Schadensersatz
  • Börsenrecht
  • Kapitalmarktrecht
  • Baufinanzierung
  • Darlehen
  • Verbraucherkredite
  • Bürgschaften
  • Grundschulden
  • Hypotheken
  • SCHUFA
  • Widerruf von Darlehensverträgen
  • Vorfälligkeitsentschädigung

Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehensverträgen

Fast jeder hat schon mal darüber nachgedacht, sich eines Verbraucherdarlehens zu bedienen. Sei es für ein neues Auto, neue Möbel oder ähnliches. Dabei geht man davon aus, dass die errechneten Zinsen und Gebühren, die von den betreffenden Banken berechnet werden, auch der Richtigkeit entsprechen. In sehr vielen Fällen ist auch eine sog. Bearbeitungsgebühr berechnet worden.

Aus der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte geht jedoch hervor, dass eine Bearbeitungsgebühr seitens der Banken nicht berechnet werden darf. Diese sind unzulässig. Die Bearbeitungsgebühren werden zusätzlich zu den Zinsen verlangt. Meist wird diese Gebühr damit begründet, dass damit der Beratungsaufwand und die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden abgedeckt werden soll.

Es finden sich etliche solcher Klauseln in den einschlägigen AGB der Banken. Durch eine solche Klausel wird der Verbraucher letztendlich unangemessen benachteiligt. Aus § 488 BGB ergibt sich, dass die Hauptpflicht des Darlehensgebers darin besteht, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und das Darlehen entsprechend des zugrundeliegenden Vertrages zurückzuführen. Die Kosten für die Bearbeitung sind gerade nicht von der Hauptpflicht umfasst. Die Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers erfolgt nur im Interesse der Bank. Die von der Bearbeitungsgebühr umfassten Kosten würden auch dann entstehen, wenn letztendlich kein Vertrag zustande kommen würde.

Allerdings gibt es bisher hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass es nach wie vor im Ermessen der betreffenden Banken liegt, eine solche Bearbeitungsgebühr zu erheben. Ein höchstrichterliches Urteil wird in den meisten Fällen von den betreffenden Banken verhindert.

Zu beachten ist allerdings auch hier die Verjährung. Fälle die unter eine mögliche Verjährungsfrist fallen sind unklar.